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Bauen

Bauantrag und Baugenehmigung

Kontaktdaten

Landkreis Ostprignitz-Ruppin Bau- und Umweltamt
Untere Naturschutzbehörde

Neustädter Straße 14
16816 Neuruppin
Telefon: 03391 6886000
Fax: 03391 6886071

Kurzinformationen

Der Neubau eines Eigenheims und andere Bauvorhaben sind oft große Herausforderungen. Es sind viele Entscheidungen zu treffen, die langfristige Auswirkungen haben. Bevor Sie mit dem Bauen beginnen, sollten Sie zunächst genau überlegen, wo der Bau (ent)stehen soll und ob ein passendes Baugrundstück zu finden ist.  

Für den Neubau, den Umbau sowie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Ob sich die Vorstellungen des Bauherrn realisieren lassen, ist vom Einzelfall abhängig.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin ist die zuständige bearbeitende Stelle für

  • Baugenehmigungen (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung)
  • Bauanzeigen/vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
  • Anträge auf Vorbescheid
  • Anträge auf Zulassung von Abweichungen
  • Errichtungen von Werbeanlagen
  • Abgeschlossenheitsbescheinigungen
  • Abnahmen von fliegenden Bauten.

Wesentliche Rechtsgrundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
  • Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO)
  • Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)

Notwendige Unterlagen

Der Bauantrag - bestehend aus dem entsprechenden Antragsformular und den erforderlichen Bauvorlagen - wird beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Untere Bauaufsichtsbehörde, Neustädter Straße 14 in 16816 Neuruppin, eingereicht.

Hier können Sie die erforderlichen Formulare downloaden:
Formularübersicht des Landes Brandenburg

Nach Eingang soll die Untere Bauaufsichtsbehörde Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit prüfen und den Erhalt schriftlich bestätigen.

Zusammen mit dieser Eingangsbestätigung fordert die Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist auch fehlende Unterlagen nach. Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen und die Bauaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Antragsunterlagen zurückzusenden. Dies ist für Bauherren die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann der Antrag bei einem Versäumen der Frist später vollständig neu eingereicht werden.

Bearbeitungszeit

In der Regel sollten Sie innerhalb von vier Monaten Ihre Baugenehmigung erhalten.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung und werden durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin erhoben.

Genehmigungsfreie Vorhaben

Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in § 61 BbgBO geregelt. In Abhängigkeit von Art, Größe und Lage können Bauvorhaben aus verschiedenen Gründen genehmigungsfrei sein.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gelten nur für selbstständige Einzelvorhaben. Vorhaben als Bestandteil eines Gesamtvorhabens sind mit diesem zusammen genehmigungspflichtig. Eine Aufspaltung eines Vorhabens in mehrere genehmigungsfreie Vorhaben ist also nicht möglich. Bei genehmigungsfreien Vorhaben wird auch unterschieden, ob sie sich im Innen- oder Außenbereich beziehungsweise in einem Bebauungsplan- oder Wochenendhausgebiet befinden.

Verfahren

Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Stellungnahme der Gemeinde eingeholt. Gleichzeitig werden die erforderlichen Ämter und Behörden einbezogen. Diese Beteiligung ist für ein einfaches Wohnhaus natürlich nicht so umfangreich wie für ein öffentliches Gebäude oder eine Arbeitsstätte.

Zu den beteiligten Ämtern gehören beispielsweise:

  • Planungsamt
  • untere Denkmalbehörde
  • untere Naturschutzbehörde
  • Landesamt für Umwelt

Die Ämter und Behörden, deren Zustimmung oder Benehmen für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlich sind, haben für ihre Stellungnahmen jeweils einen Monat Zeit. Eine Frist von zwei Monaten wird den Gemeinden für die Erteilung des Einvernehmens eingeräumt.

Nach Eingang der Stellungnahmen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde ebenfalls eine Frist von einem Monat, um über den Bauantrag zu entscheiden. Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Ihre Überschreitung hat nicht die Folge, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt.

Vor Erteilung der Baugenehmigung werden einerseits die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und andererseits die bautechnischen Nachweise und die mit der Bauausführung verbundene Überwachung geprüft.