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Melderegisterauskunft

Kontaktdaten

Amt Temnitz
Kinder und Jugend, Melde- und Personenstandswesen, Ordnung und Sicherheit
Ramona Lohrmann
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 34
E-Mail: ramona.lohrmann@amt-temnitz.de

Kurzinformationen

In Bezug auf die einfache Melderegisterauskunft hat das Melderegister die Funktion eines öffentlichen Registers. Jede Person bzw. nichtöffentliche Stelle kann eine Auskunftserteilung aus dem Melderegister beantragen.

Eine einfache Melderegisterauskunft enthält folgende Daten:
  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

Voraussetzungen:

  • Auskunftssuchende müssen Personen oder nichtöffentliche Stellen sein,
  • es darf keine Betroffenenauskunft sein (Daten von dem Antragsteller selbst),
  • das Auskunftsersuchen muss eine einzelne bestimmte Person oder eine Vielzahl namentlich bezeichneter Personen betreffen,
  • die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
    a) der Werbung oder
    b) des Adresshandels,
    es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zwecke ausdrücklich     eingewilligt,
  • es dürfen nur die vorab aufgeführten Daten herausgegeben werden.
Macht der Anfragende ein berechtigtes Interesse glaubhaft, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Der Auskunftssuchende muss schlüssig, für die Meldebehörde nachvollziehbar, sein Interesse an der Auskunftserteilung darlegen (Zweck muss konkretisiert werden).
Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann folgende zusätzliche Daten enthalten:
  • Tag und Ort der Geburt,
  • frühere Namen,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder Lebenspartnerschaft führend,Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Tag des Ein- und Auszugs,
  • gesetzlichen Vertreter,
  • Sterbetag und –ort.
Sofern eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt wurde, muss die Meldebehörde grundsätzlich den Betroffenen hierüber informieren. Sie muss ihm den Datenempfänger und die übermittelten Daten bekannt geben.


Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über die Daten von Gruppen von Wahlberechtigten aus dem Melderegister erteilen, wenn sie im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene stehen (ab sechs Monate vor dem Wahltag). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat mit dem Auskunftsersuchen eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben. Er hat die Daten unverzüglich nach der Wahl zu löschen. Weitere Informationen zu Melderegisterauskünften in besonderen Fällen und über Ihr Recht der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen, finden Sie unter dem Thema Übermittlungs- bzw. Auskunftssperre.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • Anschrift sowie
  • Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften.


Rechtsgrundlagen


§§ 44 – 50 Bundesmeldegesetz

Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales vom 09.10.2015


Notwendige Unterlagen


bei persönlicher Vorsprache:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass


bei schriftlichem Ersuchen:

  • formloser Antrag mit beiliegendem Verrechnungsscheck oder Bankeinzugsermächtigung (Antragsformular)


Bearbeitungszeit


sofort (bei persönlicher Vorsprache)
1 – 2 Wochen (bei schriftlicher Anfrage)


Gebühren


einfache Melderegisterauskunft:
10,00 Euro je nachgefragter Person

erweiterte Melderegisterauskunft:
12,00 Euro je nachgefragter Person

Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen:
7,00 Euro je Jubiläumsfall

Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert:
13,00 Euro bis 20,00 Euro je nachgefragter Person

Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage pauschal für die 1. bis 200. Person:
260,00 Euro