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Haupt-/ Nebenwohnung anmelden

Kontaktdaten

Amt Temnitz
Kinder und Jugend, Melde- und Personenstandswesen, Ordnung und Sicherheit
Ramona Lohrmann
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 34
E-Mail: ramona.lohrmann@amt-temnitz.de

Kurzinformationen

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist die vorwiegend genutzte Wohnung seine Hauptwohnung und jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Meldepflichtige Personen, die eine Wohnung innerhalb des Amtsbereiches nach Zuzug aus dem Bundesgebiet bzw. aus dem Ausland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Der computergestützte Meldeschein muss dann von nur einer der einziehenden Personen im Einwohnermeldeamt unterschrieben werden. Bei Unverheirateten ist die persönliche Unterschrift von jedem der Einziehenden erforderlich.

Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann mit der Anmeldung auch eine volljährige Person bevollmächtigt werden (nur mit Ausweis und/ oder Reisepass der meldepflichtigen Person). Die von Ihnen beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG)

Notwendige Unterlagen

  • gültiger Personalausweis und/ oder Reisepass,
  • alle Dokumente mitziehender Familienangehöriger (z.B. Kinderausweise / -reisepässe, Personalausweise und/ oder  Reisepässe),
  • Wohnungsgeberbestätigung.
    (Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- und Abmeldung, letzteres grundsätzlich nur bei Verzug ins Ausland, mitzuwirken. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Dieser ist zum Beispiel der Wohnungs- /Hauseigentümer, der die Wohnung bzw. das Haus vermietet, Wohnungsbaugesellschaften, aber auch     Hauptmieter für Personen, die zur Untermiete wohnen. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich zu bestätigen. Die entsprechende Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie unter der Rubrik Service→Formulare→Einwohner- und Meldewesen).

Bearbeitungszeit

sofort während der Sprechzeiten des Amtes Temnitz

Gebühren

keine

Hinweise

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.

Für Binnenschiffer und Seeleute, Wehrdienst-, Bundesfreiwilligendienst- und Zivildienstleistende, Aufenthalte in Beherbergungsstätten und Krankhäusern/Heimen sind gemäß §§ 27 bis 32 Bundesmeldegesetz gesonderte Regelungen zu beachten.

Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflicht zu erfüllen.

Als Nachweis über die Anmeldung erhält die meldepflichtige Person eine amtliche Meldebestätigung.

Eine Abmeldung in der vorherigen Stadt/Gemeinde ist nicht erforderlich.