Lärmschutz
Kontaktdaten
Amt Temnitz
Kinder und Jugend, Melde- und Personenstandswesen, Ordnung und Sicherheit
Katrin Pein
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 32
E-Mail: katrin.pein@amt-temnitz.de
Kurzinformationen
Lärm kann auf vielfältige Art stören, belästigen oder sogar zur Entstehung von Krankheiten beitragen. Oft werden Geräusche ohne Rücksicht auf andere gedankenlos verursacht. Viele Geräusche könnten durch zeitliche, örtliche, technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert oder zumindest reduziert werden.
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Ein Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten:
Eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer Mittagsruhe gibt es nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der so genannten „Mittagsruhezeit“ von 13 bis 15 Uhr nicht aus. An Samstagen sollte auch freiwillig eine Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingehalten werden. Privatrechtliche Verträge (z. B. Mietverträge) können Mittagsruhezeiten enthalten, Verstöße dagegen können jedoch nur privatrechtlich geregelt werden.
Rechtsgrundlagen
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
- Eine weiterführende Informationsbroschüre des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz finden Sie hier
Hinweise
Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer , Beton- und Mörtelmischer u.s.w.) dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist es verboten.
Für 4 Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in diesen Wohngebieten werktags nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.