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Vergnügungssteuer

Kontaktdaten

Amt Temnitz
Finanzbuchhaltung und örtlicher Brandschutz
Benjamin Thoß
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 21
E-Mail: benjamin.thoss@amt-temnitz.de

Kurzinformationen

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinden Dabergotz und Walsleben veranstalteten nachfolgenden

Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:

  1. Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen
  2. Schönheitstänze (z.B. Tabledance) und Darbietungen ähnlicher Art
  3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  4. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben,Wettannahmestellen,  Vereins-,  Kantinen- oder ähnlichen Räumen  sowie  an  anderen jedermann zugänglichen Orten.

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller). Die Vergnügungssteuer wird entweder als Karten- oder als Pauschsteuer erhoben.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • Eintrittskarten oder sonstige Ausweise
  • Bestandsnachweis über die Anzahl und Art der Apparate (Automaten)

Bearbeitungszeit

Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ca. 1 Woche.

Gebühren

Die Vergnügungssteuer wird je nach Vergnügungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben.

Hinweise

Als  Spielapparate  gelten  auch  Personalcomputer,  die  aufgrund  ihrer  Ausstattung  und/oder  ihres
Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über
das  Internet  verwendet  werden  können.  Die  Besteuerung  kommt  nicht  in  Betracht,  wenn  der  Apparat
ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.

Steuerfrei sind

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen  sowie Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe sowie Veranstaltungen der Gemeinde
  3. Veranstaltungen,  deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung angegeben worden ist
  4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Dorffesten und ähnlichen Veranstaltungen.