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Stundung und Stundungsantrag

Kontaktdaten

Amt Temnitz
Finanzbuchhaltung und örtlicher Brandschutz
Benjamin Thoß
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 21
E-Mail: benjamin.thoss@amt-temnitz.de

Kurzinformationen

Gemäß § 222 Abgabenordnung können Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden.

Die Stundung ist eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Gemeinde, durch die die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben wird, der Schuldner aber gleichwohl zur vorzeitigen Erfüllung berechtigt bleibt.

Voraussetzung ist, dass bei Fälligkeit der Forderung eine erhebliche Härte für den Schuldner vorliegt und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist, um die Forderung in voller Höhe sofort zu begleichen.

In dem Stundungsantrag ist eine kurze schriftliche Erklärung abzugeben, wo der Antrag auf Stundung zu begründen und Vorschläge zur Tilgung der Forderung zu unterbreiten sind.

Um den Zeitaufwand so gering wie möglich zu halten, sind die Fragen in dem Antrag teilweise so gestellt, dass sie im Ankreuzverfahren beantwortet werden können. Darüber hinaus notwendige Erläuterungen sind konkret gefordert und zu erbringen.

Erforderliche Nachweise/Belege/Bescheide, wie z. B. Lohn-/ Gehalts-bescheinigungen, Rentenbescheide, Mietverträge, Kreditunterlagen usw. sind beizulegen. Mittels Unterschrift verbürgt man sich für wahrheitsgemäße Angaben.

Um über den Antrag entscheiden zu können, ist es notwendig, die aktuellen wirtschaftlichen/finanziellen Verhältnisse - gegebenenfalls auch der Ehegatte/Lebenspartner - anzugeben.

Wichtige Information!

Für die Dauer einer gewährten Stundung ist die gestundete Forderung mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen.

Formulare