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Feuerwerk

Kontaktdaten

Amt Temnitz
Kinder und Jugend, Melde- und Personenstandswesen, Ordnung und Sicherheit
Katrin Pein
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 32
E-Mail: katrin.pein@amt-temnitz.de

Kurzinformationen
Genehmigung zum Abbrennen der handelsüblichen Gegenstände der Gefahrenklasse 2 (Kleinfeuerwerk)

Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist – mit Ausnahme des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 zum Jahreswechsel – anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises.

Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten. Daher darf ein Feuerwerk in der Regel nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes (spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen) mit Angabe von
  • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen,
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks sowie
  • Nachweis, dass es beim Abbrennen des Feuerwerks nicht zu Gefährdungen von Personen, Sach- oder Vermögensgütern kommt.

Bearbeitungszeit

Nach vollständiger Abgabe aller Unterlagen ca. 1 Woche.

Gebühren


Zwischen 40,00 und 50,00 € für die Erteilung der Erlaubnis zum Abrennen eines Feuerwerks

Zahlung per EC-Karte möglich

Hinweise

Nach § 23 Abs. 2 SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, also Silvesterfeuerwerkskörper in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht angezündet werden. Davon ausgenommen sind ausgebildete Feuerwerker mit entsprechender Erlaubnis. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht verwenden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime ist ebenfalls nicht erlaubt.

Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des
§ 24 Abs. 1 SprengV aus begründetem Anlass (also Hochzeit, Geburtstag, Dorffest, Mitarbeiterfest, etc.) Ausnahmegenehmigungen erlassen.