Skip to content

Hundehaltung von gefährlichen Hunden

Halten, Ausbilden bzw. Abrichten von Hunden nach § 10 Hundehalterverordnung, Erlaubnis beantragen

Kontaktdaten

Amt Temnitz
Kinder und Jugend, Melde- und Personenstandswesen, Ordnung und Sicherheit
Katrin Pein
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 32
E-Mail: katrin.pein@amt-temnitz.de

Kurzinformationen


1. Die Haltung der folgenden Rassen und deren Kreuzungen sind verboten (unwiderlegbar gefährliche Hunde):

1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Staffordshire Bullterrier
5. Tosa Inu

Ein Hundehalter, der für seinen Hund am 01. August 2000 ein vom Amt Temnitz ausgestelltes Negativzeugnis oder eine Erlaubnis vorweisen kann, kommt in den Genuss einer Übergangsregelung und darf den Hund bis an sein Lebensende unter bestimmten Voraussetzungen halten:

Der Halter muss volljährig sein und seine Zuverlässigkeit über ein Führungszeugnis nachweisen. Er muss seine Sachkunde im Umgang mit dem Hund durch Ablegen einer Prüfung unter Beweis stellen. Der Hund muss mit einem Micro-Transponder (ISO-Standard) gekennzeichnet und kastriert bzw. sterilisiert werden. Er muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abschließen und unterhalten.

Kann der Halter alle Voraussetzungen erfüllen, erhält er vom Amt Temnitz eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes und eine rote Plakette, die der Hund beim Ausführen tragen muss. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Alle 2 Jahre muss der Halter eine neue Sachkundeprüfung ab- und ein neues Führungszeugnis vorlegen. Wichtig: Der Hund darf außerhalb des befriedeten Besitztums nur angeleint und mit Maulkorb ausgeführt werden.

Für nach dem 31. Juli 2000 neu angeschaffte Hunde und für ältere Hunde dieser Rassen bzw. Kreuzungen, für die der Halter am 01. August 2000 weder ein Negativzeugnis noch eine Erlaubnis hatte, gilt:

Die Haltung ist ausnahmslos verboten. Die Hunde müssen abgegeben werden bzw. werden vom Amt Temnitz eingezogen.

2. Eine Erlaubnispflicht besteht für Hunde der Rassen und deren Kreuzungen (widerlegbar gefährliche Hunde):

1. Alano
2. Bullmastiff
3. Cane Corso
4. Dobermann
5. Dogo Argentino
6. Dogue de Bordeaux
7. Fila Brasileiro
8. Mastiff
9. Mastin Español
10. Mastino Napoletano
11. Perro de Presa Canario
12. Perro de Presa Mallorquin
13. Rottweiler

Wichtig: Bis zur Erteilung des Negativzeugnisses gilt der Hund als gefährlich. Der Halter muss also alle Vorschriften, die für gefährliche Hunde gelten (insbesondere ständiger Leinen- und Maulkorbzwang) beachten.

Der Halter eines Hundes der 2. Kategorie kann gegenüber dem Amt Temnitz für seinen Hund die Gefährlichkeit widerlegen.

Es muss ein entsprechendes Sachverständigengutachten, das den Hund als ungefährlich einschätzt, vorgelegt werden. Der Halter muss seine Zuverlässigkeit über ein Führungszeugnis nachweisen. Der Hund muss mit einem Microchip-Transponder (ISO-Standard) gekennzeichnet werden. (verlinken mit Anlage 1)

Erfüllt der Halter alle Voraussetzungen, erhält er vom Amt Temnitz ein Negativzeugnis und eine grüne Plakette, die der Hund beim Ausführen tragen muss. Das Negativzeugnis gilt zunächst für 2 Jahre. Um es zu verlängern, muss eine neues Gutachten und ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden.

Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen

1. Kategorie (unwiderlegbar gefährliche Hunde)
2. Kategorie (widerlegbar gefährliche Hunde)

Bearbeitungszeit

Nach Eingang aller notwendigen Unterlagen 2 Wochen.

Gebühren

Negativzeugnis 25,00 Euro zzgl. 5 Euro für die Plakette gemäß der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Temnitz

Zahlung per EC-Karte möglich

Hinweise

Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Verstöße gegen die genannten Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR bzw. bis zu 50.000 EUR geahndet werden.