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Lagerfeuer

Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuer

Kontaktdaten

Amt Temnitz
Kinder und Jugend, Melde- und Personenstandswesen, Ordnung und Sicherheit
Katrin Pein
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 32
E-Mail: katrin.pein@amt-temnitz.de

Kurzinformationen

Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern auf öffentlichen oder privaten Grundstücken bedarf der Erlaubnis.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie stark wasserhaltigem Grünschnitt, behandeltem Holz und anderen brennbaren Abfällen ist verboten. Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald unterliegen zusätzlich einer besonderen Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. Bei Umzügen dürfen Fackeln (keine Pech-Fackeln) nur mitgeführt werden, wenn für geeignete Löscheinrichtungen während des Umzuges gesorgt ist. Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Strände oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.

Kleine Holzfeuer auf dem eigenem Grundstück und/oder in einer Feuerschale, das die Obergrenze von  1 m für Höhe und Durchmesser nicht übersteigen, bedürfen keiner Erlaubnis und unterliegen keiner Anzeigepflicht. Beachten Sie bitte die unten aufgeführten Regeln zum Abrennen von Brennstoffen!
- weiterführende Informationen des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz -

Rechtsgrundlagen

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG)
Verordnungen zum Pflanzenschutzgesetz
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Temnitz

Notwendige Unterlagen

  • Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
  • Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
  • Genaue Ortsangabe
  • Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
  • Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Bearbeitungszeit

Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen 3 Tage.

Gebühren

Einmalgebühr 10,00 EUR

Zahlung per EC-Karte möglich

Hinweise

Informationen zu Holzfeuer im Freien

Welche Brennstoffe dürfen verwendet werden?

naturbelassenes, trockenes Holz
 z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts

Was darf grundsätzlich nicht verbrannt werden?

  • Rasenschnitt
  • frischer Baum- und Strauchschnitt
  • Laub
  • jede Art von behandeltem Holz (z. B. gestrichenes, lackiertes oder mit Holzschutzmittel behandeltes Holz)
  • Teer- oder Dachpappe
  • Sperrholz, Span- und Faserplatten
  • sonstige Abfälle jeglicher Art.

Einzuhaltende Regeln!

Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter.
Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden.
Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden.
Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen.
Stets Löschmittel bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher).
Niemals „Brandbeschleuniger“, wie Benzin, Verdünnung, Spiritus verwenden, Explosionsgefahr!
Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
Das Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.

Was ist zu beachten?

Achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand Ihrer Feuerstelle zu den nächstgelegenen Gebäuden und Bereichen.
Rauchbelästigung ist in jedem Fall zu vermeiden. Eine gegenseitige Rücksichtnahme sichert Ihnen eine ungestörte Atmosphäre.

Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr.