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Zweitwohnungssteuer

Kontaktdaten

Amt Temnitz
Finanzbuchhaltung und örtlicher Brandschutz
Benjamin Thoß
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 21
E-Mail: benjamin.thoss@amt-temnitz.de

Kurzinformationen

Die Zweitwohnungsteuer wird auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden des Amtes Temnitz erhoben.

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, jede weitere eine Nebenwohnung.
Nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer hat jeder Bürger ab dem 16. Lebensjahr eine Erklärung über seine Zweitwohnung innerhalb von 14 Tagen dem Bereich Steuern ausgefüllt zu übergeben.

Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung muss mindestens 25 qm Wohnfläche, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom sowie mindestens ein Fenster aufweisen und damit wenigstens zeitweise zum Wohnen geeignet sein.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • Erklärungsbogen über Zweitwohnung
  • Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein
  • Mietvertrag
  • Personalausweis und/oder Reisepass

Bearbeitungszeit

Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ca. 1 Woche.

Gebühren

Die Anmeldung der Zweitwohnung (Nebenwohnung) im Einwohnermeldeamt ist gebührenfrei.

Hinweise

Generell befreit ist, wer von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren eheliche Wohnungen sich in einer anderen Gemeinde befinden, aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhält.

Zweitwohnungen können steuerfrei sein, wenn

  • Wohnungen, von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden,
  • Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen,
  • Nebenwohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind,
  • der Nebenwohnungsinhaber noch nicht 16 Jahre alt ist (Meldepflicht liegt bei den Eltern),
  • Nebenwohnungsinhaber Soldat, Zivildienstleistender oder Polizeivollzugsbeamter ist und eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht,
  • Nebenwohnungsinhaber in der Bundesrepublik gemeldet ist und in einer Beherbergungsstätte einen vorübergehenden Aufenthalt für nicht länger als zwei Monate begründet,
  • Studenten ohne Einkommen.