Befreiung von der Ausweispflicht
Kontaktdaten
Amt Temnitz
Kinder und Jugend, Melde- und Personenstandswesen, Ordnung und Sicherheit
Ramona Lohrmann
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: (033920) 675 34
E-Mail:
Kurzinformationen
Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden, also von der Pflicht einen Personalausweis zu haben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Voraussetzungen
keine selbstständige Teilnahme am öffentlichen Leben
Sie erfüllen wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen:
Sie sind voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht,
für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt,
Sie können sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
kein gültiges Ausweis-Dokument
Sie haben keinen gültigen Personalausweis und keinen gültigen Reisepass mehr, entweder weil die Gültigkeit abgelaufen ist oder zum Beispiel weil Ihr Ausweis gestohlen wurde.Deutsche Staatsangehörigkeit
Hauptwohnsitz in einer amtsangehörigen Gemeinde
Notwendige Unterlagen
schriftlicher Antrag
Antragsformular
Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes,
soweit vorhanden: Ihren alten Personalausweis oder Ihren alten Reisepass,
bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis,
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
schriftlicher und ausreichend begründeter Antrag
Antragsformular
Bearbeitungszeit
sofort (bei persönlicher Antragstellung), ca. 2-3 Werktage (bei schriftlicher Antragstellung)
Gebühren
Die Ausstellung der Bescheinigung durch den Hausarzt, die Hausärztin, das Krankenhaus, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes ist gebührenpflichtig.