Feuerwerk
Kontaktdaten
Amt Temnitz
Ordnung und Sicherheit, Gewerbe
Sarah Lawrenz
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: (033920) 67533
E-Mail:
Kurzinformationen
Genehmigung zum Abbrennen der handelsüblichen Gegenstände der Gefahrenklasse 2 (Kleinfeuerwerk)
Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist – mit Ausnahme des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 zum Jahreswechsel – anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises.
Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten. Daher darf ein Feuerwerk in der Regel nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes (spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen) mit Angabe von
Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen,
Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks sowie
Nachweis, dass es beim Abbrennen des Feuerwerks nicht zu Gefährdungen von Personen, Sach- oder Vermögensgütern kommt.
Bearbeitungszeit
Nach vollständiger Abgabe aller Unterlagen ca. 1 Woche.
Gebühren
Entscheidungen über Erlaubnisse im Zusammenhang mit Feuerwerken sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer des Feuerwerkes zwischen 100,00 € bis 530,00 €.
Zahlung per EC-Karte möglich
Hinweise
Nach § 23 Abs. 2 SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, also Silvesterfeuerwerkskörper in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht angezündet werden. Davon ausgenommen sind ausgebildete Feuerwerker mit entsprechender Erlaubnis. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht verwenden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime ist ebenfalls nicht erlaubt.
Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 24 Abs. 1 SprengV aus begründetem Anlass (also Hochzeit, Dorffest, Mitarbeiterfest, etc.) Ausnahmegenehmigungen erlassen.