Vergnügungssteuer
Kontaktdaten
Amt Temnitz
Finanzbuchhaltung und örtlicher Brandschutz
Benjamin Thoß
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: 033920 675 21
E-Mail: benjamin.thoss@amt-temnitz.de
Kurzinformationen
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinden Dabergotz und Walsleben veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
- Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen
- Schönheitstänze (z.B. Tabledance) und Darbietungen ähnlicher Art
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben,Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller). Die Vergnügungssteuer wird entweder als Karten- oder als Pauschsteuer erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Kommunalabgabegesetz für das Land Brandenburg (KAGBbg)
- Vergnügungssteuersatzungen der Gemeinde Dabergotz und Walsleben
Notwendige Unterlagen
- Eintrittskarten oder sonstige Ausweise
- Bestandsnachweis über die Anzahl und Art der Apparate (Automaten)
Bearbeitungszeit
Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ca. 1 Woche.
Gebühren
Die Vergnügungssteuer wird je nach Vergnügungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben.
Hinweise
Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres
Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über
das Internet verwendet werden können. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat
ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
Steuerfrei sind
- Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe sowie Veranstaltungen der Gemeinde
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung angegeben worden ist
- das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Dorffesten und ähnlichen Veranstaltungen.