Parken auf Grünstreifen: Wann ahndet das Ordnungsamt Vergehen?
Liebe Bürgerinnen und Bürger der Temnitz-Gemeinden,
aus gegebenem Anlass möchten wir hier die Gelegenheit nutzen, um Sie zum Thema Parken auf dem Grünstreifen aufzuklären sowie über Kontrollen des Ordnungsamtes zu informieren.
Was ist was?
Grünstreifen = der Bereich zwischen der Fahrbahn und dem Geh- und Radweg
Grünfläche = der Bereich neben der Fahrbahn (dieser reicht meist bis an das Grundstück heran)
Was wird laut StVO geahndet?
Das Parken auf dem Grünstreifen sowie auf Geh- und Radwegen wird mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 55,00 Euro geahndet.
Parken – was muss ich beachten:
In § 12 Abs. 4 S. 1 StVO heißt es: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren."
Des Weiteren ist das Parken unzulässig in den in § 12 Abs. 3 StVO geregelten Fällen, beispielsweise „vor Grundstücksein- und Ausfahrten sowie auf schmalen Fahrbahnen und diesen gegenüber“.
Bei Grünstreifen handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Bestandteil der Fahrbahn und auch nicht um einen entlang der Fahrbahn angelegten und ausreichend befestigten Parkstreifen.
Der Hintergrund, weshalb Grünstreifen nicht beparkt werden dürfen ist der, dass diese u.a. der Versickerung von Regenwasser (durch Mulden) dienen, welches von der Straße abläuft. Ebenfalls verhindern die Grünstreifen entsprechend ihrer Versickerungsfunktion auch den Übertritt von Regenwasser auf die Grundstücke der jeweiligen Anlieger/innen.
Durch das wiederholte Befahren der Grünstreifen sowie durch das Rangieren und Parken auf diesen Flächen, verdichtet sich dort der Boden. Der Bewuchs, die ggf. angelegten Mulden und das sanfte Gefälle können dadurch zerstört werden.
An einigen Stellen in den Gemeinden sind die Grünstreifen bereits verdichtet und leider nicht mehr intakt. Da bei diesen verdichteten Flächen die vorbenannte Schutzfunktion nicht mehr gegeben ist, ahndet das Ordnungsamt Fahrzeuge, die auf diesen verdichteten Flächenbereichen parken.
Erlaubt ist das Parken hingegen am rechten Fahrbahnrand einer Straße, wenn keine einschränkenden Verkehrszeichen vorhanden sind und eine Fahrbahnrestbreite von 3,05 Metern gegeben ist.
In Hinblick auf die Frage, warum das Ordnungsamt des Amtes Temnitz erst seit einiger Zeit Verstöße des Grünstreifenparkens nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ahndet, kann mitgeteilt werden, dass der Tatbestand des „Grünflächenparkens“ nach § 12 StVO erst zum 01.09.2023 neu eingeführt wurde (vgl. hier Anlage 1a zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) 15. Auflage; (gültig ab: 01.09.2023).
Bitte beachten Sie, dass auch das Parken und Halten auf Geh-/Radwegen konsequent mit einem Bußgeld geahndet wird.
Das Parken auf Grünflächen wird aktuell noch nicht abgestraft. Hierzu wird das Amt Temnitz demnächst eine Satzung erlassen und damit auch hier rechtsverbindliche Regeln zum Parken festlegen.
Sollten Sie bezüglich des Parkens oder Haltens noch weitergehende Rückfragen haben, können Sie dem Ordnungsamt gerne eine Mail schreiben oder Außendienstmitarbeiter/innen vor Ort im Streifendienst ansprechen.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Die Kontaktdaten des Ordnungsamtes finden Sie auf unserer Homepage.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Bild zur Meldung
Weitere Meldungen

Messfahrzeuge im Einsatz: Amt Temnitz bekommt digitales Straßenkataster
Mo, 24. August 2026












