Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Schiedsstelle

Sprechzeit der Schiedstelle:

Dienstag: 16:00 Uhr - 18:00 Uhr


(Nur jeden ersten Dienstag im Monat und nach Vereinbarung)

 

Im Amt Temnitz hat der Amtsausschuss als Schiedsmann Jürgen Bonk und als seinen Stellvertreter Jan Greve gewählt. Beide nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.

Amt Temnitz
Jürgen Bonk


Bergstraße 2
16818 Walsleben
Konferenzraum, EG


Telefon: (033920) 69504
Fax: (033920) 69505
E-Mail:


Seit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Anpassung des Schlichtungsrechts im Land Brandenburg am 18. Dezember 2006 ist

  • bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z. B. wegen überhängender Zweige, um das Obst, das in den benachbarten Garten fällt, wegen der Hunde des Nachbarn, die durch lautes anhaltendes Gebell stören, oder wegen der Hecke, die zu dicht an den Zaun gesetzt wurde)

  • bei Beleidigungen, Verleumdungen, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden,

die Durchführung eines Einigungsversuches vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle in Brandenburg zwingend vorgeschrieben. Erst, wenn dieser Versuch scheitert, kann das Gericht angerufen werden. Die Klage kann dann unter Vorlage einer Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung eingereicht werden.

Vorgeschrieben ist das Schlichtungsverfahren nur, wenn alle Streitbeteiligten ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Damit wird den teilweise weiten Entfernungen im Flächenland Brandenburg Rechnung getragen. Zu weite Wege sollen dem Bürger nicht zugemutet werden.

Nicht zwingend erforderlich ist ein Schlichtungsverfahren weiterhin in bestimmten Ausnahmefällen, beispielsweise

  • wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist

  • bei Widerklagen und bei Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind

  • bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden

  • bei vollstreckungsrechtlichen Klagen und in Wiederaufnahmeverfahren.  

Darüber hinaus bleibt es jedem unbenommen, auch in nicht schiedspflichtigen Streitigkeiten freiwillig eine gemeindliche Schieds- oder sonstige Schlichtungsstelle anzurufen.

Zuständige gemeindliche Schiedsstelle ist die Schiedsstelle, in deren Amtsbezirk die gegnerische Partei wohnt oder ihren Sitz hat. Im Einvernehmen mit dem Gegner kann aber auch jede andere Schiedsstelle ausgewählt werden.

Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Bei der Antragstellung sind die Schiedspersonen behilflich. Das Schlichtungsverfahren ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen, anderenfalls gilt der Schlichtungsversuch als gescheitert.

Zukunft Temnitz

Fitness-Studio Natur

Esta Mia

 

Temnitzpark

Temnitzer-Heide-Lauf

Maerker Amt Temnitz

Temnitzschreiber

Temnitzpfade

Freiwillige Feuerwehr

 

Von A bis Z für Jung und Alt