Lagerfeuer
Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuer
Kontaktdaten
Amt Temnitz
Ordnung und Sicherheit, Gewerbe
Sarah Lawrenz
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: (033920) 67533
E-Mail:
Kurzinformationen
Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern auf öffentlichen oder privaten Grundstücken ab einem Durchmesser von mehr als 1 m bedürfen einer Erlaubnis und sind somit anmeldepflichtig.
Für eingetragene Vereine ist das Anmelden eines Feuers kostenfrei.
Zulässig sind die Osterfeuer entweder am Gründonnerstag oder Karsamstag. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie ab Waldbrandgefahrenstufe 4 sind keine Holzfeuer erlaubt.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie stark wasserhaltigem Grünschnitt, behandeltem Holz und anderen brennbaren Abfällen ist verboten. Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald unterliegen zusätzlich einer besonderen Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. Bei Umzügen dürfen Fackeln (keine Pech-Fackeln) nur mitgeführt werden, wenn für geeignete Löscheinrichtungen während des Umzuges gesorgt ist. Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Strände oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.
Kleinere Holzfeuer auf dem eigenem Grundstück und/oder in einer Feuerschale, die die Obergrenze von 1 m für Höhe und Durchmesser nicht übersteigen, bedürfen keiner Erlaubnis und unterliegen keiner Anzeigepflicht. Beachten Sie bitte die unten aufgeführten Regeln zum Abrennen von Brennstoffen!
Es gelten die übrigen Bestimmungen des Landes Brandenburg zum Verbrennen im Freien.
- weiterführende Informationen des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz -
Rechtsgrundlagen
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Temnitz
Notwendige Unterlagen
Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
Genaue Ortsangabe
Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Bearbeitungszeit
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen 3 Tage.
Gebühren
Einmalgebühr von 70,00 Euro (außer für eingetragene Vereine)
Zahlung per EC-Karte möglich
Hinweise
Informationen zu Holzfeuer im Freien
Welche Brennstoffe dürfen verwendet werden?
naturbelassenes, trockenes Holz z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts
Was darf grundsätzlich nicht verbrannt werden?
Rasenschnitt
frischer Baum- und Strauchschnitt
Laub
jede Art von behandeltem Holz (z. B. gestrichenes, lackiertes oder mit Holzschutzmittel behandeltes Holz)
Teer- oder Dachpappe
Sperrholz, Span- und Faserplatten
sonstige Abfälle jeglicher Art.
Einzuhaltende Regeln!
Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter.
Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden.
Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden.
Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen.
Stets Löschmittel bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher).
Niemals „Brandbeschleuniger“, wie Benzin, Verdünnung, Spiritus verwenden, Explosionsgefahr!
Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
Das Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
Was ist zu beachten?
Achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand Ihrer Feuerstelle zu den nächstgelegenen Gebäuden und Bereichen.
Rauchbelästigung ist in jedem Fall zu vermeiden. Eine gegenseitige Rücksichtnahme sichert Ihnen eine ungestörte Atmosphäre.
Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr.











