Nachbarschaftsrecht, Schiedsstelle
Kontaktdaten
Amt Temnitz
Ordnung und Sicherheit, Gewerbe
Sarah Lawrenz
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: (033920) 67533
E-Mail:
Kurzinformationen
Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, dass ihre individuellen und gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und gegenseitig keine Schäden oder vermeidbare Belästigungen aus der Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen. Zur Beilegung von Konflikten haben sie verantwortungsbewusst zusammenzuwirken.
Nachbar im Sinne des Gesetzes ist der Eigentümer des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.
Es finden sich darin u. a. Regelungen zur Nachbarwand, Grenzwand, Fenster- und Lichtrecht, Hammerschlags- und Leiterrecht, Höherführung von Schornsteinen und Lüftungsleitungen, Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstigen Anlagen, Einfriedung, Grenzabstände für Pflanzen, Duldung von Leitungen, Dachtraufe und Abwässer und wild abfließendes Wasser.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Ggf. Schriftverkehr mit dem Nachbar oder anderen Behörden
Beweisfotos
Bearbeitungszeit
Bitte persönlich beim Schiedsmann, Herrn Bonk, zu den Sprechzeiten der Schiedsstelle im Amt Temnitz, Bergstraße 2, 16818 Walsleben vorsprechen.
Sprechzeit: jeweils am 1. Montag des Monats
Gebühren
Für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren entstehen Kosten nach §§ 42 und 43 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (BbgSchlG). Je nach Aufwand und Schiedsfall.
Die Durchführung des Klageverfahrens kann mit nicht unerheblichen Kosten (Gericht und Rechtsanwalt) verbunden sein.
Im Grundsatz gilt:
Derjenige, der im Verfahren unterliegt, trägt auch die Kosten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert.
Hinweise
Bei Streitigkeiten ist nicht immer gleich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig. In bestimmten Fällen muss zunächst vor einer Gütestelle in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren nach dem Brandenburgischen Schlichtungsgesetz (BbgSchlG) versucht werden, den Nachbarschaftskonflikt beizulegen. Kommt ein Vergleich zustande, wird er zu Protokoll genommen, kommt kein Vergleich zustande, erteilt die Schlichtungsstelle eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung. Der Rechtsweg zu den Gerichten ist dann eröffnet, der Kläger hat die Bescheinigung mit der Klage einzureichen.
Im außergerichtlichen Schlichtungsverfahren und im Verfahren vor den Amtsgerichten ist keine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben.











