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Befreiung von der Ausweispflicht

Kontaktdaten

 

Amt Temnitz
Kinder und Jugend, Melde- und Personenstandswesen, Ordnung und Sicherheit
Ramona Lohrmann
Bergstraße 2
16818 Walsleben
Telefon: (033920) 675 34
E-Mail:

 

Kurzinformationen

 

Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden, also von der Pflicht einen Personalausweis zu haben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

 

Voraussetzungen

  • keine selbstständige Teilnahme am öffentlichen Leben

    Sie erfüllen wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen:

    • Sie sind voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht,

    • für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt,

    • Sie können sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.

    • kein gültiges Ausweis-Dokument
      Sie haben keinen gültigen Personalausweis und keinen gültigen Reisepass mehr, entweder weil die Gültigkeit abgelaufen ist oder zum Beispiel weil Ihr Ausweis gestohlen wurde.

    • Deutsche Staatsangehörigkeit

    • Hauptwohnsitz in einer amtsangehörigen Gemeinde

Notwendige Unterlagen

  • schriftlicher Antrag

  • Antragsformular

  • Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes,

  • soweit vorhanden: Ihren alten Personalausweis oder Ihren alten Reisepass,

  • bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:

    • Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis,

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • schriftlicher und ausreichend begründeter Antrag

  • Antragsformular

Bearbeitungszeit

 

sofort (bei persönlicher Antragstellung), ca. 2-3 Werktage (bei schriftlicher Antragstellung)

 

Gebühren

 

Die Ausstellung der Bescheinigung durch den Hausarzt, die Hausärztin, das Krankenhaus, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes ist gebührenpflichtig.

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